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Flugpreise


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Verfasst am: 03. 04. 2009 [19:40]
dauerflieger
Cheap flying
Themenersteller
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Letzten Endes gilt für easy jet das gleiche wie für ryanair. Der flug ist am ende immer wesentlich teurer als in der Werbung.
Verfasst am: 08. 05. 2009 [07:31]
traveler
Sven Schmidt
Holidaymakers
Dabei seit: 08.05.2009
Beiträge: 13
32005L0029

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 149 vom 11/06/2005 S. 0022 - 0039

20050511

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. Mai 2005

über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 153 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags hat die Gemeinschaft durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 95 erlässt, einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten wesentlich.

(3) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken unterscheiden sich deutlich voneinander, wodurch erhebliche Verzerrungen des Wettbewerbs und Hemmnisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes entstehen können. Im Bereich der Werbung legt die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung [3] Mindestkriterien für die Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der irreführenden Werbung fest, hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Vorschriften aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher vorsehen. Deshalb unterscheiden sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der irreführenden Werbung erheblich.

(4) Diese Unterschiede führen zu Unsicherheit darüber, welche nationalen Regeln für unlautere Geschäftspraktiken gelten, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigen, und schaffen viele Hemmnisse für Unternehmen wie Verbraucher. Diese Hemmnisse verteuern für die Unternehmen die Ausübung der Freiheiten des Binnenmarkts, insbesondere, wenn Unternehmen grenzüberschreitend Marketing-, Werbe- oder Verkaufskampagnen betreiben wollen. Auch für Verbraucher schaffen solche Hemmnisse Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechte und untergraben ihr Vertrauen in den Binnenmarkt.

(5) In Ermangelung einheitlicher Regeln auf Gemeinschaftsebene könnten Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Warenverkehr oder die Niederlassungsfreiheit im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigt sein, sofern sie dem Schutz anerkannter Ziele des öffentlichen Interesses dienen und diesen Zielen angemessen sind. Angesichts der Ziele der Gemeinschaft, wie sie in den Bestimmungen des Vertrags und im sekundären Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit niedergelegt sind, und in Übereinstimmung mit der in der Mitteilung der Kommission "Folgedokument zum Grünbuch über kommerzielle Kommunikationen im Binnenmarkt" genannten Politik der Kommission auf dem Gebiet der kommerziellen Kommunikation sollten solche Hemmnisse beseitigt werden. Diese Hemmnisse können nur beseitigt werden, indem in dem Maße, wie es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit notwendig ist, auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regeln, die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, festgelegt und bestimmte Rechtskonzepte geklärt werden.

(6) Die vorliegende Richtlinie gleicht deshalb die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip schützt diese Richtlinie die Verbraucher vor den Auswirkungen solcher unlauteren Geschäftspraktiken, soweit sie als wesentlich anzusehen sind, berücksichtigt jedoch, dass die Auswirkungen für den Verbraucher in manchen Fällen unerheblich sein können. Sie erfasst und berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen; die Mitgliedstaaten können solche Praktiken, falls sie es wünschen, unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht weiterhin regeln. Diese Richtlinie erfasst und berührt auch nicht die Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG über Werbung, die für Unternehmen, nicht aber für Verbraucher irreführend ist, noch die Bestimmungen über vergleichende Werbung. Darüber hinaus berührt diese Richtlinie auch nicht die anerkannten Werbe- und Marketingmethoden wie rechtmäßige Produktplatzierung, Markendifferenzierung oder Anreize, die auf rechtmäßige Weise die Wahrnehmung von Produkten durch den Verbraucher und sein Verhalten beeinflussen können, die jedoch seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, nicht beeinträchtigen.

(7) Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. Sie bezieht sich nicht auf Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen dienen, wie etwa bei kommerziellen, für Investoren gedachten Mitteilungen, wie Jahresberichten und Unternehmensprospekten. Sie bezieht sich nicht auf die gesetzlichen Anforderungen in Fragen der guten Sitten und des Anstands, die in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. Geschäftspraktiken wie beispielsweise das Ansprechen von Personen auf der Straße zu Verkaufszwecken können in manchen Mitgliedstaaten aus kulturellen Gründen unerwünscht sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem Hoheitsgebiet weiterhin Geschäftspraktiken aus Gründen der guten Sitten und des Anstands verbieten können, auch wenn diese Praktiken die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigen. Bei der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere der Generalklauseln, sollten die Umstände des Einzelfalles umfassend gewürdigt werden.

(icon_cool.gif Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Sie schützt somit auch mittelbar rechtmäßig handelnde Unternehmen vor Mitbewerbern, die sich nicht an die Regeln dieser Richtlinie halten, und gewährleistet damit einen lauteren Wettbewerb in dem durch sie koordinierten Bereich. Selbstverständlich gibt es andere Geschäftspraktiken, die zwar nicht den Verbraucher schädigen, sich jedoch nachteilig für die Mitbewerber und gewerblichen Kunden auswirken können. Die Kommission sollte sorgfältig prüfen, ob auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs über den Regelungsbereich dieser Richtlinie hinausgehende gemeinschaftliche Maßnahmen erforderlich sind, und sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Erfassung dieser anderen Aspekte des unlauteren Wettbewerbs vorlegen.

(9) Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen von Personen, die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie berührt ferner nicht die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften in den Bereichen Vertragsrecht, Schutz des geistigen Eigentums, Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten, Niederlassungsbedingungen und Genehmigungsregelungen, einschließlich solcher Vorschriften, die sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf Glücksspiele beziehen, sowie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derselben. Die Mitgliedstaaten können somit unabhängig davon, wo der Gewerbetreibende niedergelassen ist, unter Berufung auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet für Geschäftspraktiken Beschränkungen aufrechterhalten oder einführen oder diese Praktiken verbieten, beispielsweise im Zusammenhang mit Spirituosen, Tabakwaren und Arzneimitteln. Für Finanzdienstleistungen und Immobilien sind aufgrund ihrer Komplexität und der ihnen inhärenten ernsten Risiken detaillierte Anforderungen erforderlich, einschließlich positiver Verpflichtungen für die betreffenden Gewerbetreibenden. Deshalb lässt diese Richtlinie im Bereich der Finanzdienstleistungen und Immobilien das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher über ihre Bestimmungen hinauszugehen. Es ist nicht angezeigt, in dieser Richtlinie die Zertifizierung und Angabe des Feingehalts von Artikeln aus Edelmetall zu regeln.

(10) Es muss sichergestellt werden, dass diese Richtlinie insbesondere in Fällen, in denen Einzelvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken in speziellen Sektoren anwendbar sind auf das geltende Gemeinschaftsrecht abgestimmt ist. Diese Richtlinie ändert daher die Richtlinie 84/450/EWG, die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz [4], die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen [5] und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher [6]. Diese Richtlinie gilt dementsprechend nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene gibt, und untersagt es Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken. Dies ist besonders wichtig bei komplexen Produkten mit einem hohen Risikograd für die Verbraucher, wie etwa bestimmten Finanzdienstleistungen. Diese Richtlinie ergänzt somit den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf Geschäftspraktiken, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden.

(11) Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften durch diese Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Diese Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. Sie stellt außerdem Regeln über aggressive Geschäftspraktiken auf, die gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene nicht geregelt sind.

(12) Durch die Angleichung wird die Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen beträchtlich erhöht. Sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmen werden in die Lage versetzt, sich an einem einzigen Rechtsrahmen zu orientieren, der auf einem klar definierten Rechtskonzept beruht, das alle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken in der EU regelt. Dies wird zur Folge haben, dass die durch die Fragmentierung der Vorschriften über unlautere, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigende Geschäftspraktiken verursachten Handelshemmnisse beseitigt werden und die Verwirklichung des Binnenmarktes in diesem Bereich ermöglicht wird.

(13) Zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft durch die Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Generalklauseln und Rechtsgrundsätze zu ersetzen. Das durch diese Richtlinie eingeführte einzige, gemeinsame generelle Verbot umfasst daher unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. Zur Förderung des Verbrauchervertrauens sollte das generelle Verbot für unlautere Geschäftspraktiken sowohl außerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern als auch nach Abschluss eines Vertrags und während dessen Ausführung gelten. Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.

(14) Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. In Übereinstimmung mit dem Recht und den Praktiken der Mitgliedstaaten zur irreführenden Werbung unterteilt diese Richtlinie irreführende Praktiken in irreführende Handlungen und irreführende Unterlassungen. Im Hinblick auf Unterlassungen legt diese Richtlinie eine bestimmte Anzahl von Basisinformationen fest, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Solche Informationen müssen nicht notwendigerweise in jeder Werbung enthalten sein, sondern nur dann, wenn der Gewerbetreibende zum Kauf auffordert; dieses Konzept wird in dieser Richtlinie klar definiert. Die in dieser Richtlinie vorgesehene vollständige Angleichung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte, zum Beispiel Sammlungsstücke oder elektrische Geräte, die wesentlichen Kennzeichen festzulegen, deren Weglassen bei einer Aufforderung zum Kauf rechtserheblich wäre. Mit dieser Richtlinie wird nicht beabsichtigt, die Wahl für die Verbraucher einzuschränken, indem die Werbung für Produkte, die anderen Produkten ähneln, untersagt wird, es sei denn, dass diese Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr für die Verbraucher hinsichtlich der kommerziellen Herkunft des Produkts begründet und daher irreführend ist. Diese Richtlinie sollte das bestehende Gemeinschaftsrecht unberührt lassen, das den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen mehreren Regelungsoptionen für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet der Geschäftspraktiken lässt. Die vorliegende Richtlinie sollte insbesondere Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation [7] unberührt lassen.

(15) Legt das Gemeinschaftsrecht Informationsanforderungen in Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing fest, so werden die betreffenden Informationen im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen. Die Mitgliedstaaten können die Informationsanforderungen in Bezug auf das Vertragsrecht oder mit vertragsrechtlichen Auswirkungen aufrechterhalten oder erweitern, wenn dies aufgrund der Mindestklauseln in den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsakten zulässig ist. Eine nicht erschöpfende Auflistung solcher im Besitzstand vorgesehenen Informationsanforderungen ist in Anhang II enthalten. Aufgrund der durch diese Richtlinie eingeführten vollständigen Angleichung werden nur die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Informationen als wesentlich für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 5 dieser Richtlinie betrachtet. Haben die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Mindestklauseln Informationsanforderungen eingeführt, die über das hinausgehen, was im Gemeinschaftsrecht geregelt ist, so kommt das Vorenthalten dieser Informationen einem irreführenden Unterlassen nach dieser Richtlinie nicht gleich. Die Mitgliedstaaten können demgegenüber, sofern dies nach den gemeinschaftsrechtlichen Mindestklauseln zulässig ist, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht strengere Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen, um ein höheres Schutzniveau für die individuellen vertraglichen Rechte der Verbraucher zu gewährleisten.

(16) Die Bestimmungen über aggressive Handelspraktiken sollten solche Praktiken einschließen, die die Wahlfreiheit des Verbrauchers wesentlich beeinträchtigen. Dabei handelt es sich um Praktiken, die sich der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung von Gewalt, und der unzulässigen Beeinflussung bedienen.

(17) Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu schaffen. Anhang I enthält daher eine umfassende Liste solcher Praktiken. Hierbei handelt es sich um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können. Die Liste kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.

(1icon_cool.gif Es ist angezeigt, alle Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen; der Gerichtshof hat es allerdings bei seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG für erforderlich gehalten, die Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend und um die wirksame Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, nimmt diese Richtlinie den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren in der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, enthält aber auch Bestimmungen zur Vermeidung der Ausnutzung von Verbrauchern, deren Eigenschaften sie für unlautere Geschäftspraktiken besonders anfällig machen. Richtet sich eine Geschäftspraxis speziell an eine besondere Verbrauchergruppe wie z. B. Kinder, so sollte die Auswirkung der Geschäftspraxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden. Es ist deshalb angezeigt, in die Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, eine Bestimmung aufzunehmen, mit der an Kinder gerichtete Werbung zwar nicht völlig untersagt wird, mit der Kinder aber vor unmittelbaren Kaufaufforderungen geschützt werden. Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers beruht dabei nicht auf einer statistischen Grundlage. Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlassen.

(19) Sind Verbraucher aufgrund bestimmter Eigenschaften wie Alter, geistige oder körperliche Gebrechen oder Leichtgläubigkeit besonders für eine Geschäftspraxis oder das ihr zugrunde liegende Produkt anfällig und wird durch diese Praxis voraussichtlich das wirtschaftliche Verhalten nur dieser Verbraucher in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise wesentlich beeinflusst, muss sichergestellt werden, dass diese entsprechend geschützt werden, indem die Praxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt wird.

(20) Es ist zweckmäßig, die Möglichkeit von Verhaltenskodizes vorzusehen, die es Gewerbetreibenden ermöglichen, die Grundsätze dieser Richtlinie in spezifischen Wirtschaftsbranchen wirksam anzuwenden. In Branchen, in denen es spezifische zwingende Vorschriften gibt, die das Verhalten von Gewerbetreibenden regeln, ist es zweckmäßig, dass aus diesen auch die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt in dieser Branche ersichtlich sind. Die von den Urhebern der Kodizes auf nationaler oder auf Gemeinschaftsebene ausgeübte Kontrolle hinsichtlich der Beseitigung unlauterer Geschäftspraktiken könnte die Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörden oder Gerichte unnötig machen und sollte daher gefördert werden. Mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, könnten Verbraucherverbände informiert und an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes beteiligt werden.

(21) Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse geltend machen können, müssen über Rechtsbehelfe verfügen, die es ihnen erlauben, vor Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen. Zwar wird die Beweislast vom nationalen Recht bestimmt, die Gerichte und Verwaltungsbehörden sollten aber in die Lage versetzt werden, von Gewerbetreibenden zu verlangen, dass sie den Beweis für die Richtigkeit der von ihnen behaupteten Tatsachen erbringen.

(22) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(23) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken die durch derartige Vorschriften verursachten Handelshemmnisse zu beseitigen und ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Beseitigung der Handelshemmnisse und die Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Verbraucherschutzniveaus erforderliche Maß hinaus.

(24) Diese Richtlinie sollte überprüft werden um sicherzustellen, dass Handelshemmnisse für den Binnenmarkt beseitigt und ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht wurden. Diese Überprüfung könnte zu einem Vorschlag der Kommission zur Änderung dieser Richtlinie führen, der eine begrenzte Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung des Artikels 3 Absatz 5 vorsehen und/oder Änderungsvorschläge zu anderen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz beinhalten könnte, in denen die von der Kommission im Rahmen der verbraucherpolitischen Strategie der Gemeinschaft eingegangene Verpflichtung zur Überprüfung des Besitzstands zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Verbraucherschutzniveaus zum Ausdruck kommt.

(25) Diese Richtlinie achtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck der Richtlinie

Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Verbraucher" jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b) "Gewerbetreibender" jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;

c) "Produkt" jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen;

d) "Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern" (nachstehend auch "Geschäftspraktiken" genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

e) "wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers" die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

f) "Verhaltenskodex" eine Vereinbarung oder ein Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgeschrieben ist und das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten;

g) "Urheber eines Kodex" jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist;

h) "berufliche Sorgfalt" der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet;

i) "Aufforderung zum Kauf" jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen;

j) "unzulässige Beeinflussung" die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt;

k) "geschäftliche Entscheidung" jede Entscheidung eines Verbraucher darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen;

l) "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Reihe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an das Vorhandensein bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

(2) Diese Richtlinie lässt das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt.

(3) Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt.

(4) Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.

(5) Die Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 in dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften beibehalten, die restriktiver oder strenger sind als diese Richtlinie und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden und die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten. Diese Maßnahmen müssen unbedingt erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Verbraucher auf geeignete Weise vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden und müssen zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig sein. Im Rahmen der nach Artikel 18 vorgesehenen Überprüfung kann gegebenenfalls vorgeschlagen werden, die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung um einen weiteren begrenzten Zeitraum zu verlängern.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die auf der Grundlage von Absatz 5 angewandten nationalen Vorschriften mit.

(7) Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte unberührt.

(icon_cool.gif Diese Richtlinie lässt alle Niederlassungs- oder Genehmigungsbedingungen, berufsständischen Verhaltenskodizes oder andere spezifische Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können, gewährleistet bleiben.

(9) Im Zusammenhang mit "Finanzdienstleistungen" im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG und Immobilien können die Mitgliedstaaten Anforderungen stellen, die im Vergleich zu dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich restriktiver und strenger sind.

(10) Diese Richtlinie gilt nicht für die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zertifizierung und Angabe des Feingehalts von Artikeln aus Edelmetall.

Artikel 4

Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.

KAPITEL 2

UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 5

Verbot unlauterer Geschäftspraktiken

(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2) Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht

und

b) sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

(3) Geschäftspraktiken, die voraussichtlich in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese Praktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, werden aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die übliche und rechtmäßige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen, bleibt davon unberührt.

(4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7

oder

b) aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.

(5) Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.

Abschnitt 1

Irreführende geschäftspraktiken

Artikel 6

Irreführende Handlungen

(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

a) das Vorhandensein oder die Art des Produkts;

b) die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde;

c) den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, die Beweggründe für die Geschäftspraxis und die Art des Vertriebsverfahrens, die Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Gewerbetreibenden oder des Produkts beziehen;

d) der Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderer Preisvorteils;

e) die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

f) die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Gewerbetreibenden oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, seinen Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen;

g) die Rechte des Verbrauchers einschließlich des Rechts auf Ersatzlieferung oder Erstattung gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter [8] oder die Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.

(2) Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte, und Folgendes beinhaltet:

a) jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet;

b) die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die der Gewerbetreibende im Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern

i) es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist,

und

ii) der Gewerbetreibende im Rahmen einer Geschäftspraxis darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist.

Artikel 7

Irreführende Unterlassungen

(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

(2) Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

(3) Werden durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt.

(4) Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

a) die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;

b) Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt;

c) der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können;

d) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;

e) für Produkte und Rechtsgeschäfte, die ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht beinhalten, das Bestehen eines solchen Rechts.

(5) Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.

Abschnitt 2

Aggressive geschäftspraktiken

Artikel 8

Aggressive Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Artikel 9

Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung

Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf:

a) Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes;

b) die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

c) die Ausnutzung durch den Gewerbetreibenden von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Gewerbetreibende bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen;

d) belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln;

e) Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.

KAPITEL 3

VERHALTENSKODIZES

Artikel 10

Verhaltenskodizes

Diese Richtlinie schließt die Kontrolle — die von den Mitgliedstaaten gefördert werden kann — unlauterer Geschäftspraktiken durch die Urheber von Kodizes und die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen durch die in Artikel 11 genannten Personen oder Organisationen nicht aus, wenn entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusätzlich zu den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß dem genannten Artikel zur Verfügung stehen.

Die Inanspruchnahme derartiger Kontrolleinrichtungen bedeutet keineswegs einen Verzicht auf einen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 11.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Durchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen.

Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, einschließlich Mitbewerbern, gestatten,

a) gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen

und/oder

b) gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist.

Jedem Mitgliedstaat bleibt es vorbehalten zu entscheiden, welcher dieser Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen wird und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ermächtigt werden soll, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 10 genannten Einrichtungen, zu verlangen. Diese Rechtsbehelfe stehen unabhängig davon zur Verfügung, ob die Verbraucher sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder in einem anderen Mitgliedstaat befinden.

Jedem Mitgliedstaat bleibt vorbehalten zu entscheiden,

a) ob sich diese Rechtsbehelfe getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten können

und

b) ob sich diese Rechtsbehelfe gegen den Urheber eines Verhaltenskodex richten können, wenn der betreffende Kodex der Nichteinhaltung rechtlicher Vorschriften Vorschub leistet.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in Fällen, in denen sie diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen und insbesondere des öffentlichen Interesses für erforderlich halten,

a) die Einstellung der unlauteren Geschäftspraktiken anzuordnen oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren zur Anordnung der Einstellung der betreffenden unlauteren Geschäftspraxis einzuleiten,

oder

b) falls die unlautere Geschäftspraxis noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht, diese Praxis zu verbieten oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren zur Anordnung des Verbots dieser Praxis einzuleiten,

auch wenn kein tatsächlicher Verlust oder Schaden bzw. Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Gewerbetreibenden nachweisbar ist.

Die Mitgliedstaaten sehen ferner vor, dass die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens mit

- vorläufiger Wirkung

oder

- endgültiger Wirkung

getroffen werden können, wobei jedem Mitgliedstaat vorbehalten bleibt zu entscheiden, welche dieser beiden Möglichkeiten gewählt wird.

Außerdem können die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse übertragen, die sie ermächtigen, zur Beseitigung der fortdauernden Wirkung unlauterer Geschäftspraktiken, deren Einstellung durch eine rechtskräftige Entscheidung angeordnet worden ist,

a) die Veröffentlichung dieser Entscheidung ganz oder auszugsweise und in der von ihnen für angemessen erachteten Form zu verlangen;

b) außerdem die Veröffentlichung einer berichtigenden Erklärung zu verlangen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden müssen

a) so zusammengesetzt sein, dass ihre Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann;

b) über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Einhaltung ihrer Entscheidungen über Beschwerden wirksam überwachen und durchsetzen zu können;

c) in der Regel ihre Entscheidungen begründen.

Werden die in Absatz 2 genannten Befugnisse ausschließlich von einer Verwaltungsbehörde ausgeübt, so sind die Entscheidungen stets zu begründen. In diesem Fall sind ferner Verfahren vorzusehen, in denen eine fehlerhafte oder unsachgemäße Ausübung der Befugnisse durch die Verwaltungsbehörde oder eine fehlerhafte oder unsachgemäße Nichtausübung dieser Befugnisse von den Gerichten überprüft werden kann.

Artikel 12

Gerichte und Verwaltungsbehörden: Begründung von Behauptungen

Die Mitgliedstaaten übertragen den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehörden

a) vom Gewerbetreibenden den Beweis der Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraxis zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gewerbetreibenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint,

und

b) Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemäß Buchstabe a verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde für unzureichend erachtet wird.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 14

Änderung der Richtlinie 84/450/EWG

Die Richtlinie 84/450/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz von Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und deren unlautere Auswirkungen sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

- Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. "Gewerbetreibender" jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;"

.

- Folgende Nummer wird angefügt:

"4. "Urheber eines Kodex" jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist."

3. Artikel 3a erhält folgende Fassung:

"Artikel 3a

(1) Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie ist nicht irreführend im Sinne der Artikel 2 Nummer 2, Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie oder im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern [];

b) sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung;

c) sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann;

d) durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft;

e) bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung;

f) sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus;

g) sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar;

h) sie begründet keine Verwechslungsgefahr bei den Gewerbetreibenden, zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Warenzeichen, Warennamen, sonstigen Kennzeichen, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.

4. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Gewerbetreibenden und ihrer Mitbewerber sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung der irreführenden Werbung und zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung vorhanden sind. Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es den Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse am Verbot irreführender Werbung oder an der Regelung vergleichender Werbung haben, gestatten,

a) gerichtlich gegen eine solche Werbung vorzugehen

oder

b) eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehörde zu bringen, die zuständig ist, über Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten.

Es obliegt jedem Mitgliedstaat zu entscheiden, welches dieser Mittel gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörden ermächtigt werden sollen, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 5 genannten Einrichtungen, zu verlangen.

Es obliegt jedem Mitgliedstaat zu entscheiden,

a) ob sich diese Rechtsbehelfe getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten können

und

b) ob sich diese Rechtsbehelfe gegen den Urheber eines Verhaltenskodex richten können, wenn der betreffende Kodex der Nichteinhaltung rechtlicher Vorschriften Vorschub leistet."

5. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz der Gewerbetreibenden und Mitbewerber vorsehen."

Artikel 15

Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG

1. Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern [] festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

2. Artikel 9 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern [] festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 98/27/EG und der Verordnung (EG) Nr2006/2004

1. Der Anhang Nummer 1 der Richtlinie 98/27/EG erhält folgende Fassung:

"1. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22)."

2. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden [12] wird folgende Nummer angefügt:

"16. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22)."

Artikel 17

Information

Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um die Verbraucher über die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren, und regen gegebenenfalls Gewerbetreibende und Urheber von Kodizes dazu an, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu informieren.

Artikel 18

Änderung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 12. Juni 2011 einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere von Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4 und Anhang I, den Anwendungsbereich einer weiteren Angleichung und die Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts zum Verbraucherschutz sowie, unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 5, über Maßnahmen vor, die auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass ein angemessenes Verbraucherschutzniveau beibehalten wird. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie oder anderer einschlägiger Teile des Gemeinschaftsrechts beigefügt.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat streben gemäß dem Vertrag danach, binnen zwei Jahren nach Vorlage eines Vorschlags der Kommission nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen zu treffen.

Artikel 19

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 12. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon und von allen späteren Änderungen unverzüglich in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 12. Dezember 2007 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2005.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. Borrell Fontelles

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. Schmit

[1] ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 81.

[2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 260), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 2004 (ABl. C 38 E vom 15.2.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 12. April 2005.

[3] ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 1icon_cool.gif.

[4] ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

[5] ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG.

[6] ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

[7] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

[8] ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.

[] ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22."

[] ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22."

[] ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22."

[12] ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

--------------------------------------------------

20050511

ANHANG I

GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN

Irreführende Geschäftspraktiken

1. Die Behauptung eines Gewerbetreibenden, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist.

2. Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.

3. Die Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist.

4. Die Behauptung, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder die Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.

5. Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne dass darüber aufgeklärt wird, dass der Gewerbetreibende hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass er nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch einen anderen Gewerbetreibenden bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen wäre (Lockangebote).

6. Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann

a) Weigerung, dem Verbraucher den beworbenen Artikel zu zeigen,

oder

b) Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern,

oder

c) Vorführung eines fehlerhaften Exemplars

in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen ("bait-and-switch"-Technik).

7. Falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen.

8. Verbrauchern, mit denen der Gewerbetreibende vor Abschluss des Geschäfts in einer Sprache kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine Amtssprache des Mitgliedstaats handelt, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, wird eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zugesichert, diese Leistung wird anschließend aber nur in einer anderen Sprache erbracht, ohne dass der Verbraucher eindeutig hierüber aufgeklärt wird, bevor er das Geschäft tätigt.

9. Behauptung oder anderweitige Herbeiführung des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist.

10. Den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte werden als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden präsentiert.

11. Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG [1] bleibt davon unberührt.

12. Aufstellen einer sachlich falschen Behauptung über die Art und das Ausmaß der Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er das Produkt nicht kauft.

13. Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Verbraucher absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist.

14. Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den V
Verfasst am: 08. 05. 2009 [07:31]
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Sven Schmidt
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Dabei seit: 08.05.2009
Beiträge: 13
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 24. September 2008

über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [2],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) An der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen [4], der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs [5] und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten [6] ist eine Reihe substanzieller Änderungen vorzunehmen. Im Interesse der Klarheit sollten diese Verordnungen neu gefasst und in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2) Um eine effizientere und durchgängige Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Luftverkehrsbinnenmarkt zu erreichen, ist eine Reihe von Anpassungen des geltenden Rechtsrahmens erforderlich.

(3) In der Erkenntnis, dass die finanzielle Gesundheit eines Luftfahrtunternehmens und die Sicherheit möglicherweise verknüpft sind, sollte eine strengere Überwachung der Finanzlage von Luftfahrtunternehmen eingerichtet werden.

(4) Angesichts der wachsenden Bedeutung von Luftfahrtunternehmen mit Betriebsstützpunkten in verschiedenen Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, eine effiziente Aufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten, sollte derselbe Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) und der Betriebsgenehmigung zuständig sein.

(5) Um eine durchgängige Überwachung der Einhaltung der Anforderungen von Betriebsgenehmigungen aller Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten die Genehmigungsbehörden die Finanzlage der Luftfahrtunternehmen regelmäßig bewerten. Letztere sollten dazu ausreichende Informationen über ihre Finanzlage bereitstellen, insbesondere in den ersten beiden Jahren ihres Bestehens, da diese für das Überleben eines Luftfahrtunternehmens auf dem Markt besonders kritisch sind. Um Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der unterschiedlichen Anwendung der Vorschriften auf nationaler Ebene zu verhindern, ist es notwendig, die Finanzaufsicht über alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch die Mitgliedstaaten zu verstärken.

(6) Um das Risiko für Fluggäste zu verringern, sollte Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die die Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Betriebsgenehmigung nicht erfüllen, der weitere Betrieb nicht mehr erlaubt werden. In solchen Fällen sollte die zuständige Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung widerrufen oder aussetzen.

(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber [7] sollte ein Luftfahrtunternehmen gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die Fluggästen, an Fracht und Dritten durch Unfälle entstehen können, versichert sein. Die Luftfahrtunternehmen sollten ferner verpflichtet sein, sich gegen die im Rahmen ihrer Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die an Post durch Unfälle entstehen können, zu versichern.

(icon_cool.gif Um einen übermäßigen Gebrauch von Leasing-Vereinbarungen für in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge, insbesondere Wet-Lease-Vereinbarungen, zu vermeiden, sollte diese Möglichkeit nur unter außergewöhnlichen Umständen, etwa in Ermangelung entsprechender Luftfahrzeuge auf dem Gemeinschaftsmarkt, zugelassen werden, streng befristet sein und Sicherheitsnormen entsprechen, die den Sicherheitsvorschriften des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts gleichwertig sind.

(9) In Bezug auf die Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft, dessen operationelle Basis sich außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats befindet, in dem es seinen Hauptgeschäftssitz hat, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Sozialvorschriften der Gemeinschaft und die nationalen Sozialvorschriften ordnungsgemäß angewendet werden.

(10) Um den Luftverkehrsbinnenmarkt zu vollenden, sollten noch bestehende Beschränkungen, die zwischen Mitgliedstaaten angewendet werden, etwa Beschränkungen beim Code-Sharing auf Strecken nach Drittländern oder bei der Preisfestsetzung auf Strecken nach Drittländern mit einer Zwischenlandung in einem anderen Mitgliedstaat (Flüge der sechsten Freiheit), aufgehoben werden.

(11) Um die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen, insbesondere die Faktoren Abgelegenheit, Insellage und geringe Größe, und um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, diese Gebiete angemessen mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden, können hinsichtlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für Strecken zu diesen Gebieten Sonderregelungen über die Laufzeit der Verträge gerechtfertigt sein.

(12) Die Bedingungen, unter denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden können, sollten deutlich und eindeutig festgelegt werden, wobei die zugehörigen Ausschreibungsverfahren die Teilnahme einer ausreichenden Zahl von Wettbewerbern ermöglichen sollten. Die Kommission sollte in der Lage sein, so viele Informationen wie möglich einzuholen, um die wirtschaftliche Berechtigung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Einzelfällen beurteilen zu können.

(13) Die geltenden Regeln für die Verkehrsaufteilung zwischen Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, sollten deutlicher gefasst und vereinfacht werden.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf plötzlich auftretende Probleme zu reagieren, die sich aus unvorhersehbaren und unvermeidlichen Umständen ergeben und die Durchführung von Flugdiensten technisch oder praktisch sehr erschweren.

(15) Die Kunden sollten ungeachtet ihres Wohnorts innerhalb der Gemeinschaft oder ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Orts der Niederlassung der Reisebüros innerhalb der Gemeinschaft Zugang zu allen Flugpreisen und Luftfrachtraten haben.

(16) Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sollte ferner nahe gelegt werden, den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Gemeinschaft auszuweisen.

(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [8] erlassen werden.

(1icon_cool.gif Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die einheitlichere Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Luftverkehrsbinnenmarkts aufgrund der Internationalität des Luftverkehrs auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19) Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde, wird an die Stelle der gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, treten, und die vollständige Einhaltung der Erklärung von 2006 wird als Einhaltung der Erklärung von 1987 gelten.

(20) Es ist daher erforderlich, die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/92 aufzuheben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1) Diese Verordnung regelt die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das Recht von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, und die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste.

(2) Die Anwendung von Kapitel III auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Betriebsgenehmigung" ist eine Genehmigung, die einem Unternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Flugdienste zu erbringen;

2. "zuständige Genehmigungsbehörde" ist eine Behörde eines Mitgliedstaats, die berechtigt ist, eine Betriebsgenehmigung gemäß Kapitel II zu erteilen, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen;

3. "Unternehmen" ist jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jede amtliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht;

4. "Flugdienst" ist ein Flug oder eine Folge von Flügen zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post;

5. "Flug" ist ein Abflug von einem bestimmten Flughafen nach einem bestimmten Zielflughafen;

6. "Rundflug" ist ein Flug, mit dem keine Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht zwischen verschiedenen Flughäfen oder anderen genehmigten Landepunkten verbunden ist;

7. "Flughafen" ist jeder Platz in einem Mitgliedstaat, der speziell für Flugdienste ausgebaut wurde;

8. "Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)" ist ein einem Unternehmen ausgestelltes Zeugnis, in dem dem Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um die Sicherheit des im Zeugnis genannten Betriebs gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gegebenenfalls des einzelstaatlichen Rechts zu gewährleisten;

9. "tatsächliche Kontrolle" ist eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch

a) das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens des Unternehmens zu nutzen;

b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Unternehmensgeschäfte gewähren;

10. "Luftfahrtunternehmen" ist ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;

11. "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ist ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einer zuständigen Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel II erteilt wurde;

12. "Wirtschaftsplan" ist eine genaue Beschreibung der vom Luftfahrtunternehmen beabsichtigten gewerblichen Tätigkeiten in dem betreffenden Zeitraum, insbesondere in Bezug auf die erwartete Marktentwicklung und die Investitionsvorhaben einschließlich ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen;

13. "innergemeinschaftlicher Flugdienst" ist ein Flugdienst, der innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird;

14. "Verkehrsrecht" ist das Recht, einen Flugdienst zwischen zwei Flughäfen der Gemeinschaft durchzuführen;

15. "Nur-Sitzplatz-Verkauf" ist der Verkauf ausschließlich von Sitzplätzen — ohne Zusatzleistungen wie Unterbringung — durch das Luftfahrtunternehmen, seine bevollmächtigten Agenturen oder einen Charterer unmittelbar an die Öffentlichkeit;

16. "Linienflugverkehr" ist eine Folge von Flügen mit folgenden Merkmalen:

a) für jeden Flug werden der Öffentlichkeit Sitzplätze und/oder Kapazität zur Beförderung von Fracht und/oder Post zum Einzelkauf — entweder bei dem Luftfahrtunternehmen oder bei dessen bevollmächtigten Agenturen — angeboten;

b) sie dienen der Beförderung zwischen zwei oder mehr Flughäfen entweder

- nach einem veröffentlichten Flugplan oder

- in Form von so regelmäßigen oder häufigen Flügen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt;

17. "Kapazität" ist die Anzahl von Sitzplätzen oder die Nutzlast, die im Linienflugverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraums jedermann angeboten werden;

18. "Flugpreise" sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden;

19. "Luftfrachtraten" sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden;

20. "betroffener Mitgliedstaat/betroffene Mitgliedstaaten" ist der Mitgliedstaat oder sind die Mitgliedstaaten, in dem oder zwischen denen der betreffende Flugverkehr durchgeführt wird;

21. "beteiligter Mitgliedstaat/beteiligte Mitgliedstaaten" ist der betroffene Mitgliedstaat oder sind die betroffenen Mitgliedstaaten und der oder die Mitgliedstaaten, in dem oder in denen den jeweiligen Luftfahrtunternehmen, die den Flugdienst durchführen, eine Betriebserlaubnis erteilt wurde;

22. "Ballungsgebiet" ist ein städtisch besiedeltes Gebiet mit mehreren Städten, die aufgrund ihres Bevölkerungs- und Flächenwachstums zu einem zusammenhängend bebauten Gebiet zusammengewachsen sind;

23. "Ertragsrechnung" ist eine genaue Aufstellung der Erträge und Aufwendungen eines Luftfahrtunternehmens für den betreffenden Zeitraum mit einer Aufschlüsselung in luftverkehrsspezifische und andere Tätigkeiten sowie in finanzielle und nichtfinanzielle Bestandteile;

24. "Dry-Lease-Vereinbarung" (Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung) ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, wonach das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Mieters betrieben wird;

25. "Wet-Lease-Vereinbarung" (Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten mit Besatzung) ist eine Vereinbarung zwischen Luftfahrtunternehmen, wonach das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Vermieters betrieben wird;

26. "Hauptgeschäftssitz" ist die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft in dem Mitgliedstaat, in dem die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, ausgeübt werden.

KAPITEL II

BETRIEBSGENEHMIGUNG

Artikel 3

Betriebsgenehmigung

(1) Kein in der Gemeinschaft niedergelassenes Unternehmen darf Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr befördern, wenn ihm nicht eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt worden ist.

Ein Unternehmen, das die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, hat Anspruch auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung.

(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt Betriebsgenehmigungen nicht und erhält ihre Gültigkeit nicht aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind.

(3) Unbeschadet anderer anwendbarer Bestimmungen gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher oder internationaler Rechtsvorschriften gilt für die folgenden Kategorien von Flugdiensten nicht das Erfordernis einer gültigen Betriebsgenehmigung:

a) Flugdienste, die mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb und/oder mit ultraleichten Luftfahrzeugen mit Motorantrieb durchgeführt werden, und

b) Rundflüge.

Artikel 4

Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung

Einem Luftfahrtunternehmen wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Betriebsgenehmigung erteilt, sofern

a) sein Hauptgeschäftssitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet;

b) es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ist, das von einer nationalen Behörde desselben Mitgliedstaats ausgestellt wurde, dessen zuständige Genehmigungsbehörde für die Erteilung, Verweigerung, Widerrufung oder Aussetzung der Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft zuständig ist;

c) es über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügt, die in seinem Eigentum stehen oder für die es eine Dry-Lease-Vereinbarung geschlossen hat;

d) seine Haupttätigkeit die Durchführung von Flugdiensten ist, sei es allein oder in Verbindung mit jeder sonstigen Form des gewerblichen Betriebs von Luftfahrzeugen oder der Instandsetzung und Wartung von Luftfahrzeugen;

e) seine Unternehmensstruktur es der zuständigen Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Bestimmungen dieses Kapitels umzusetzen;

f) Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zu mehr als 50 % am Eigentum des Unternehmens beteiligt sind und es tatsächlich kontrollieren, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;

g) es die finanziellen Bedingungen von Artikel 5 erfüllt;

h) es die in Artikel 11 und in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 festgelegten Versicherungsanforderungen erfüllt und

i) es die in Artikel 7 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit erfüllt.

Artikel 5

Finanzielle Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung

(1) Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft eingehend, ob ein Unternehmen, das erstmalig eine Betriebsgenehmigung beantragt, nachweisen kann, dass

a) es seinen unter realistischen Annahmen festgelegten derzeitigen und möglichen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und

b) es für seine unter realistischen Annahmen ermittelten fixen und variablen Kosten der Tätigkeit gemäß seinen Wirtschaftsplänen während eines Zeitraums von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann.

(2) Für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 1 unterbreitet der Antragsteller einen Wirtschaftsplan für mindestens die ersten drei Jahre der Tätigkeit. Aus dem Wirtschaftsplan müssen ferner die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Antragsteller und sonstigen gewerblichen Tätigkeiten hervorgehen, an denen der Antragsteller entweder direkt oder über verbundene Unternehmen beteiligt ist. Der Antragsteller hat ferner alle sachdienlichen Auskünfte, insbesondere die Angaben gemäß Anhang I Ziffer 1, beizubringen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Unternehmen, das eine Betriebsgenehmigung beantragt, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 10 Tonnen und/oder mit weniger als 20 Sitzplätzen bestimmt ist. Derartige Unternehmen müssen den Nachweis erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens 100000 EUR beläuft, oder aber auf Aufforderung der zuständigen Genehmigungsbehörde alle für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte vorlegen; dies gilt insbesondere für die in Anhang I Ziffer 1 genannten Angaben.

Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch die Absätze 1 und 2 auf ein Unternehmen anwenden, das eine Betriebsgenehmigung gemäß Unterabsatz 1 beantragt und einen Linienflugverkehr betreiben will oder dessen Umsatz 3 Mio. EUR jährlich überschreitet.

Artikel 6

Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(1) Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung ist stets der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.

(2) Jede Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ist gegebenenfalls in der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen.

Artikel 7

Führungszeugnis

(1) Wird für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung von Personen, die auf Dauer die tatsächliche Leitung der Geschäfte des Unternehmens übernehmen, ein Führungszeugnis oder eine Bescheinigung darüber verlangt, dass die Betreffenden nicht in Konkurs geraten sind, werden bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten die von den zuständigen Behörden des Heimatmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass diesen Anforderungen Genüge geleistet wird, von der zuständigen Genehmigungsbehörde als ausreichender Nachweis anerkannt.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Dokumente von dem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung — ersetzt, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimatmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort hat, abgegeben hat. Die Behörde, der Notar oder die bevollmächtigte Berufsorganisation stellen eine diese eidesstattliche oder förmliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.

(3) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Nachweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind.

Artikel 8

Gültigkeit der Betriebsgenehmigung

(1) Betriebsgenehmigungen gelten so lange, wie das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Anforderungen dieses Kapitels nachkommt.

Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit nachweisen können, dass es alle Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels eingehend. In den folgenden Fällen prüft sie stets die Erfüllung dieser Anforderungen:

a) zwei Jahre nach Erteilung einer neuen Betriebsgenehmigung;

b) beim vermuteten Vorliegen möglicher Schwierigkeiten oder

c) auf Anforderung der Kommission.

Vermutet die zuständige Genehmigungsbehörde, dass finanzielle Schwierigkeiten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft dessen Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten, informiert sie unverzüglich die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde.

(3) Die Betriebsgenehmigung ist erneut zur Genehmigung vorzulegen,

a) wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Betrieb nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Betriebsgenehmigung aufgenommen hat;

b) wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mehr als sechs Monate lang den Betrieb eingestellt hat oder

c) wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, dem eine Genehmigung aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erteilt wurde, Luftfahrzeuge betreiben will, die die in Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Größenschwelle überschreiten, oder die darin festgelegten finanziellen Bedingungen nicht mehr erfüllt.

(4) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen Genehmigungsbehörde seinen geprüften Abschluss spätestens sechs Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Geschäftsjahrs vorlegen, sofern nicht im einzelstaatlichen Recht etwas anderes bestimmt ist. Während der ersten beiden Jahre des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft sind die Angaben nach Anhang I Ziffer 3 der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jederzeit die Finanzsituation eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft, dem sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, prüfen und dazu einschlägige Informationen anfordern. Im Rahmen dieser Prüfung aktualisiert das betreffende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Angaben nach Anhang I Ziffer 3 und stellt sie der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung.

(5) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft meldet der zuständigen Genehmigungsbehörde

a) im Voraus Pläne für den Betrieb eines neuen Flugdienstes nach einem Kontinent oder in ein Gebiet der Welt, die bisher nicht angeflogen wurden, oder jede sonstige wesentliche Änderung der Größenordnung seiner Tätigkeiten einschließlich — jedoch nicht ausschließlich — Änderungen der Art oder der Anzahl der eingesetzten Luftfahrzeuge;

b) im Voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen und

c) binnen 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die 10 % oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft oder seiner Mutter- oder der letztlichen Dachgesellschaft ausmachen.

(6) Ist die zuständige Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass die gemäß Absatz 5 gemeldeten Änderungen für die Finanzlage des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft von erheblicher Bedeutung sind, so verlangt sie, dass ein überarbeiteter Wirtschaftsplan, in den die betreffenden Änderungen eingeflossen sind und der einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab seiner Durchführung abdeckt, sowie die Angaben gemäß Anhang I Ziffer 2 zusätzlich zu den nach Absatz 4 vorzulegenden Informationen vorgelegt werden.

Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet anhand des überarbeiteten Wirtschaftsplans über die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft seinen bestehenden und möglichen Verpflichtungen während dieses zwölfmonatigen Zeitraums nachkommen kann. Diese Entscheidung ergeht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Angaben.

(7) Bei einer Änderung eines oder mehrerer Umstände, die sich auf die rechtlichen Gegebenheiten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auswirken, und insbesondere im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses oder einer Unternehmensübernahme entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde in Bezug auf die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, ob die Betriebsgenehmigung erneut zur Genehmigung vorzulegen ist.

(icon_cool.gif Die Absätze 4, 5 und 6 gelten nicht für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 10 Tonnen MTOM und/oder mit weniger als 20 Sitzplätzen betreiben. Derartige Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft müssen jederzeit in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens 100000 EUR beläuft, oder aber auf Aufforderung der zuständigen Genehmigungsbehörde die für Zwecke der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Bewertung erforderlichen Auskünfte vorzulegen.

Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch die Absätze 4, 5 und 6 auf die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft anwenden, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat und die einen Linienflugverkehrsdienst betreiben oder deren Umsatz 3 Mio. EUR jährlich überschreitet.

Artikel 9

Aussetzung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung

(1) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jederzeit die finanzielle Leistungsfähigkeit eines von ihr genehmigten Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft bewerten. Auf der Grundlage ihrer Bewertung setzt die Behörde die Betriebsgenehmigung aus oder widerruft sie, wenn sie nicht mehr davon überzeugt ist, dass dieses Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch eine vorläufige Genehmigung, deren Geltungsdauer 12 Monate nicht überschreitet, für die Dauer der finanziellen Umstrukturierung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erteilen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und die vorläufige Genehmigung gegebenenfalls allen Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses Rechnung trägt und die realistische Aussicht eines zufrieden stellenden finanziellen Umbaus innerhalb dieser Zeitspanne besteht.

(2) Liegen eindeutige Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten vor oder werden Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eröffnet, dem die zuständige Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, nimmt diese unverzüglich eine gründliche Bewertung der Finanzsituation vor und überprüft den Status der Betriebsgenehmigung auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb von drei Monaten.

Die zuständige Genehmigungsbehörde informiert die Kommission über ihre Entscheidungen bezüglich des Status der Betriebsgenehmigung,

(3) Wurde der in Artikel 8 Absatz 4 genannte geprüfte Abschluss nicht innerhalb der in jenem Artikel angegebenen Frist übermittelt, fordert die zuständige Genehmigungsbehörde das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ohne unangemessene Verzögerung auf, den geprüften Abschluss vorzulegen.

Wird der geprüfte Abschluss nicht innerhalb eines Monats übermittelt, kann die Betriebsgenehmigung widerrufen oder ausgesetzt werden.

(4) Die zuständige Genehmigungsbehörde setzt die Betriebsgenehmigung aus oder widerruft sie, wenn das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft der zuständigen Genehmigungsbehörde wissentlich oder leichtfertig Angaben übermittelt, die in einem wesentlichen Punkt falsch sind.

(5) Wird das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ausgesetzt oder entzogen, setzt die zuständige Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung des betreffenden Luftfahrtunternehmens unverzüglich aus oder widerruft sie.

(6) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft aussetzen oder widerrufen, wenn dieses Unternehmen die in Artikel 7 dargelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt.

Artikel 10

Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen

(1) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung aller verfügbaren Beweise so bald wie möglich — spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen Informationen — über den Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(2) Die Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Betriebsgenehmigungen werden von der zuständigen Genehmigungsbehörde bekannt gemacht, die die Kommission hiervon unterrichtet.

(3) Eine Liste der Entscheidungen der zuständigen Genehmigungsbehörden über die Erteilung, die Aussetzung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 11

Versicherungsanforderungen

Ungeachtet der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 muss ein Luftfahrtunternehmen gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die an Post durch Unfälle entstehen können, versichert sein.

Artikel 12

Eintragung

(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 3 ist ein Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eingesetzt wird, je nach Wahl des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörde die Betriebsgenehmigung erteilt, in dessen nationales Register oder innerhalb der Gemeinschaft einzutragen.

(2) In Übereinstimmung mit Absatz 1 genehmigt die zuständige Behörde vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften unverzüglich und ohne Erhebung diskriminierender Eintragungsgebühren die Eintragung von Luftfahrzeugen, die Eigentum von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sind, in seinem nationalen Register sowie die Umtragung aus den Registern anderer Mitgliedstaaten. Außer den üblichen Eintragungsgebühren wird auf die Umschreibung von Luftfahrzeugen keine zusätzliche Gebühr erhoben.

Artikel 13

Leasing

(1) Unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe c kann ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügen, für die es eine Dry-Lease- oder eine Wet-Lease-Vereinbarung geschlossen hat. Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen in der Gemeinschaft registrierte Luftfahrzeuge, die auf der Grundlage "Wet-Lease" angemietet werden, frei betreiben, außer wenn dies zu einer Gefährdung der Sicherheit führen würde. Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführung dieser Bestimmung angemessen und verhältnismäßig ist und auf Sicherheitserwägungen beruht.

(2) Eine Dry-Lease-Vereinbarung, der ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, oder eine Wet-Lease-Vereinbarung, bei der das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Mieter des betreffenden Luftfahrzeugs ist, muss im Voraus gemäß dem geltenden gemeinschaftlichen oder nationalen Flugsicherheitsrecht genehmigt werden.

(3) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge von einem anderen Unternehmen auf der Grundlage "Wet-Lease" anmietet, holt von der zuständigen Genehmigungsbehörde im Voraus die Genehmigung für den Betrieb ein. Die zuständige Behörde kann eine Genehmigung erteilen, wenn

a) das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, die denen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen, und

b) eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i) Das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist nach, dass das Anmieten gerechtfertigt ist, um einen außergewöhnlichen Bedarf zu decken, wofür eine Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu sieben Monaten erteilt werden kann, die einmal um bis zu sieben weitere Monate verlängert werden kann, oder

ii) das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist nach, dass das Anmieten notwendig ist, um einen saisonalen Kapazitätsbedarf zu decken, der durch das Anmieten von in der Gemeinschaft registrierten Luftfahrzeugen nicht angemessen gedeckt werden kann, wofür die Genehmigung verlängert werden kann, oder

iii) das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist nach, dass das Anmieten notwendig ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu bewältigen, und dass es weder möglich noch sinnvoll ist, in der Gemeinschaft registrierte Luftfahrzeuge anzumieten, wofür die Genehmigung auf den zur Bewältigung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Zeitraum zu befristen ist.

(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung an Bedingungen knüpfen. Diese Bedingungen sind Bestandteil der Wet-Lease-Vereinbarung.

Die zuständige Behörde kann die Erteilung einer Genehmigung verweigern, wenn zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft und dem Drittstaat, in dem das auf der Grundlage "Wet-Lease" angemietete Luftfahrzeug registriert ist, keine Reziprozität in Bezug auf Wet-Lease-Vereinbarungen gegeben ist.

Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über eine Genehmigung, die sie für das Anmieten von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen auf der Grundlage "Wet-Lease" erteilt hat.

Artikel 14

Recht auf Anhörung

Die zuständige Genehmigungsbehörde gewährleistet, dass bei der Annahme einer Entscheidung zur Aussetzung bzw. zum Widerruf einer Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft dem betroffenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtliches Gehör gewährt wird, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.

KAPITEL III

ZUGANG ZU STRECKEN

Artikel 15

Erbringung innergemeinschaftlicher Flugdienste

(1) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen.

(2) Die Mitgliedstaaten machen die Durchführung von innergemeinschaftlichen Flugdiensten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht von einer Zulassung oder Genehmigung abhängig. Die Mitgliedstaaten verlangen von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine Unterlagen oder Informationen, die diese bereits der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgelegt haben, sofern die betreffenden Informationen rechtzeitig bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingeholt werden können.

(3) Stellt die Kommission anhand der gemäß Artikel 26 Absatz 2 eingeholten Auskünfte fest, dass die einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft erteilte Betriebsgenehmigung den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so übermittelt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Genehmigungsbehörde, die der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen ihre Bemerkungen zusendet.

Erhält die Kommission nach Prüfung der Bemerkungen der zuständigen Genehmigungsbehörde ihre Feststellung aufrecht, dass die Betriebsgenehmigung dieser Verordnung nicht entspricht, oder hat sie keine Bemerkungen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erhalten, so beschließt sie gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren, die zuständige Genehmigungsbehörde zur Ergreifung der geeigneten Abhilfemaßnahmen oder zur Aussetzung beziehungsweise zum Widerruf der Betriebsgenehmigung aufzufordern.

In dem Beschluss wird eine Frist gesetzt, bis zu der die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen der zuständigen Genehmigungsbehörde durchzuführen sind. Sind die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen nicht bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt, ist das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht berechtigt, seine Rechte nach Absatz 1 auszuüben.

Das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft darf seine Rechte nach Absatz 1 wieder ausüben, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde der Kommission mitgeteilt hat, dass die Abhilfemaßnahmen durchgeführt worden sind und dass die zuständige Genehmigungsbehörde die Durchführung überprüft hat.

(4) Unbeschadet der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sind die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft berechtigt, innergemeinschaftliche Flugdienste betrieblich zu verbinden und Code-Sharing-Vereinbarungen zu treffen.

Einschränkungen der Freiheit von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, die sich aus zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ergeben, werden hiermit aufgehoben.

(5) Ungeachtet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wird es Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten erlaubt, Flugdienste betrieblich zu verbinden und mit allen Luftfahrtunternehmen Code-Sharing-Vereinbarungen auf Flugdiensten nach, von oder über einen Flughafen in ihrem Hoheitsgebiet von oder nach jedem Ort in Drittländern einzugehen.

Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen des zweiseitigen Luftverkehrsabkommens mit dem betreffenden Drittland Code-Sharing-Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes insbesondere dann einschränken, wenn das betreffende Drittland den von dem betreffenden Mitgliedstaat aus operierenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine ähnlichen kommerziellen Möglichkeiten einräumt. Die so verfahrenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Rahmen dieser Abkommen auferlegte Einschränkungen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht einschränken, keine Diskriminierung zwischen diesen beinhalten und nicht einschränkender als erforderlich sind.

Artikel 16

Allgemeine Grundsätze für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1) Nach Konsultationen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und nach Unterrichtung der Kommission, der betreffenden Flughäfen und der auf dieser Strecke tätigen Luftfahrtunternehmen kann ein Mitgliedstaat im Linienflugverkehr zwischen einem Flughafen in der Gemeinschaft und einem Flughafen, der ein Rand- oder ein Entwicklungsgebiet seines Hoheitsgebiets bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Flughafen seines Hoheitsgebiets gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, insoweit die jeweilige Strecke für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Gebiets, das der Flughafen bedient, als unabdingbar gilt. Diese Verpflichtungen werden nur auferlegt, soweit dies für die Mindestbedienung dieser Strecke im Linienflugverkehr erforderlich ist, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Preisgestaltung oder Mindestkapazität festen Standards genügt, die Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden.

Die festen Standards für die Strecke, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegt, sind auf transparente und nichtdiskriminierende Weise festzulegen.

(2) Falls durch andere Verkehrsträger eine ununterbrochene Bedienung einer Strecke mit mindestens zwei Tagesfrequenzen nicht sichergestellt ist, können die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorsehen, dass Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die die Strecke bedienen wollen, eine Garantie dafür bieten müssen, dass sie die Strecke während eines festzulegenden Zeitraums entsprechend den sonstigen Bedingungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung bedienen werden.

(3) Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit beabsichtigter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen werden von dem Mitgliedstaat beziehungsweise von den Mitgliedstaaten folgende Kriterien herangezogen:

a) die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Verpflichtungen bezüglich der Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung des betroffenen Gebiets;

b) die Frage, ob auf andere Verkehrsträger zurückgegriffen werden kann und inwieweit diese Verkehrsträger den betreffenden Beförderungsbedarf decken können, insbesondere wenn bestehende Schienenverkehrsdienste die betreffende Strecke mit einer Reisezeit unter drei Stunden und mit ausreichenden Frequenzen und Verbindungen sowie mit angemessenen zeitlichen Abstimmungen bedienen;

c) die den Benutzern angebotenen Flugpreise und Bedingungen;

d) das Angebot aller Luftfahrtunternehmen zusammen, die diese Strecke bedienen oder zu bedienen beabsichtigen.

(4) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so übermittelt er den Text der aufzuerlegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Kommission, den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, den betroffenen Flughäfen und den Luftfahrtunternehmen, die die betreffende Strecke bedienen.

Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung folgenden Inhalts im Amtsblatt der Europäischen Union:

a) Angabe der beiden Flughäfen auf der betreffenden Strecke sowie möglicher Zwischenlandepunkte,

b) Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und

c) Angabe der vollständigen Adresse, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unverzüglich und kostenlos von dem betroffenen Mitgliedstaat bereitgestellt werden.

(5) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 4 wird für Strecken, auf denen die erwartete Zahl der Fluggäste des Flugdienstes unter 10000 pro Jahr liegt, die Bekanntmachung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entweder im Amtsblatt der Europäischen Union oder im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6) Das Datum des Inkrafttretens gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen liegt nicht vor dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bekanntmachung.

(7) Besteht eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2, so darf das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Nur-Sitzplatz-Verkäufe unter der Voraussetzung anbieten, dass der betreffende Flugdienst der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in allen Punkten gerecht wird. Ein solcher Flugverkehr gilt als Linienflugverkehr.

(icon_cool.gif Besteht eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2, so dürfen andere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft jederzeit einen Linienflugverkehr aufnehmen, der der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in allen Punkten — einschließlich des Betriebszeitraums, der nach Absatz 2 verlangt werden kann — gerecht wird.

(9) Ungeachtet des Absatzes 8 gilt, dass — sofern auf einer Strecke noch kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den dauerhaften Linienflugverkehr entsprechend den für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgenommen hat oder nachweisen kann, dass es im Begriff ist, einen solchen Verkehr aufzunehmen — der betreffende Mitgliedstaat den Zugang zum Linienflugverkehr auf dieser Strecke für die Dauer von bis zu vier Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vorbehalten kann; danach muss die Lage erneut geprüft werden.

Dieser Zeitraum kann auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden, wenn die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf einer Strecke zu einem Flughafen auferlegt werden, der ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags bedient.

(10) Das Recht zur Durchführung der in Absatz 9 genannten Dienste wird im Wege der öffentlichen Ausschreibung gemäß Artikel 17 allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die zur Durchführung solcher Verkehre berechtigt sind, für eine Strecke oder, in Fällen, in denen dies aus Gründen der betrieblichen Effizienz gerechtfertigt ist, für mehrere solche Strecken angeboten. Aus Gründen der administrativen Effizienz kann ein Mitgliedstaat eine einzige Ausschreibung für verschiedene Strecken durchführen.

(11) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten als abgelaufen, wenn während eines Zeitraums von 12 Monaten kein Linienflugdienst auf der Strecke durchgeführt wurde, für die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegt wurden.

(12) Im Fall einer plötzlichen Unterbrechung der Flugdienste durch das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das gemäß Artikel 17 ausgewählt wurde, kann der betroffene Mitgliedstaat im Notfall durch beidseitige Vereinbarung ein anderes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auswählen, das den Betrieb gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für einen Zeitraum von bis zu sieben Monaten, der nicht verlängert werden kann, unter folgenden Bedingungen durchführt:

a) von dem Mitgliedstaat gezahlte Ausgleichsleistungen erfolgen gemäß Artikel 17 Absatz 8;

b) die Auswahl erfolgt unter Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung;

c) es wird eine neue Ausschreibung eingeleitet.

Die Kommission und der bzw. die betroffene(n) Mitgliedstaat(en) sind unverzüglich über das Notfallverfahren und die Gründe dafür zu unterrichten. Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren aussetzen, falls sie nach entsprechender Beurteilung der Auffassung ist, dass es die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllt oder sonst mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.

Artikel 17

Verfahren der öffentlichen Ausschreibung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(1) Die gemäß Artikel 16 Absatz 10 vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung wird gemäß dem Verfahren der Absätze 2 bis 10 dieses Artikels durchgeführt.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den vollständigen Text der Ausschreibung, es sei denn, er hat gemäß Artikel 16 Absatz 5 durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in seinem nationalen Amtsblatt auf die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung hingewiesen. In diesem Fall wird die Ausschreibung ebenfalls in dem nationalen Amtsblatt veröffentlicht.

(3) Die Ausschreibung und der anschließende Vertrag müssen unter anderem die folgenden Punkte enthalten:

a) die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung einzuhaltenden Standards;

b) Regeln für die Änderung und Kündigung des Vertrags, insbesondere zur Berücksichtigung unvorhersehbarer Umstände;

c) die Laufzeit des Vertrags;

d) Sanktionen bei Vertragsverletzungen;

e) objektive und transparente Parameter, anhand deren eine etwaige Ausgleichsleistung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berechnet wird.

(4) Die Kommission macht die Ausschreibung durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Die Frist für die Einreichung von Angeboten darf nicht früher als zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung enden. Falls die Ausschreibung eines Strecke betrifft, bei der der Zugang gemäß Artikel 16 Absatz 9 bereits auf ein Luftfahrtunternehmen beschränkt wurde, wird die Ausschreibung mindestens sechs Monate vor Beginn der Laufzeit der neuen Konzession veröffentlicht, um die weitere Notwendigkeit des beschränkten Zugangs zu prüfen.

(5) Die Bekanntmachung umfasst die folgenden Informationen:

a) betroffener Mitgliedstaat/betroffene Mitgliedstaaten;

b) betroffene Strecke;

c) Laufzeit des Vertrags;

d) vollständige Adresse, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von dem betroffenen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;

e) Frist für die Angebotsabgabe.

(6) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln unverzüglich und kostenlos alle einschlägigen Informationen und Unterlagen, die von einer an der öffentlichen Ausschreibung interessierten Partei angefordert werden.

(7) Der Zuschlag erfolgt möglichst rasch; dabei sind die Angemessenheit des Leistungsangebots einschließlich der den Benutzern angebotenen Preise und Bedingungen sowie die gegebenenfalls von dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten zu zahlende Ausgleichsleistung zu berücksichtigen.

(icon_cool.gif Der betroffene Mitgliedstaat darf einem Luftfahrtunternehmen, das den Zuschlag gemäß Absatz 7 erhalten hat, einen Ausgleich für die Einhaltung der Standards der nach Artikel 16 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung leisten. Die Höhe dieser Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der zur Deckung der Nettokosten nötig ist, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehen, wobei den damit zusammenhängenden vom Luftfahrtunternehmen vereinnahmten Erträgen und einem angemessenen Gewinn Rechnung zu tragen ist.

(9) Die Kommission ist durch eine schriftliche Mitteilung des Mitgliedstaats, die folgende Angaben enthält, unverzüglich über die Ausschreibungsergebnisse und den erfolgten Zuschlag zu informieren:

a) Anzahl, Namen und Unternehmensangaben der Bieter;

b) betriebliche Elemente der Angebote;

c) in den Angeboten verlangte Ausgleichsleistung;

d) Name des ausgewählten Bieters.

(10) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus kann die Kommission Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb eines Monats alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Auswahl eines Luftfahrtunternehmens für die Wahrnehmung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu übermitteln. Werden die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt, kann die Kommission entscheiden, die Ausschreibung gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 auszusetzen.

Artikel 18

Prüfung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gemäß den Artikeln 16 und 17 getroffene Entscheidungen wirksam und insbesondere so rasch wie möglich überprüft werden können, wenn es um einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliche Durchführungsvorschriften geht.

Insbesondere kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb von zwei Monaten folgendes zu übermitteln:

a) ein Dokument zur Begründung der Notwendigkeit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und deren Einhaltung der in Artikel 16 genannten Kriterien;

b) eine wirtschaftliche Analyse des betreffenden Gebiets;

c) eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Verpflichtungen bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklungsziele;

d) eine Analyse etwaiger bestehender Flugdienste und anderer vorhandener Verkehrsträger, deren Nutzung als Ersatz für die beabsichtigte Auferlegung angesehen werden könnte.

(2) Die Kommission führt auf Antrag eines Mitgliedstaats, der der Auffassung ist, dass der Zugang zu einer Strecke durch Artikel 16 und 17 in unvertretbarer Weise eingeschränkt ist, oder von sich aus eine Untersuchung durch und entscheidet binnen sechs Monaten nach Antragseingang gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren darüber, ob Artikel 16 und 17 für die betreffende Strecke weiterhin gelten sollen.

Artikel 19

Verkehrsaufteilung zwischen Flughäfen und Ausübung von Verkehrsrechten

(1) Die Ausübung von Verkehrsrechten unterliegt den veröffentlichten gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen, regionalen oder örtlichen Vorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umweltschutz und Zuweisung von Start- und Landezeiten.

(2) Nach Anhörung der interessierten Parteien, einschließlich der betroffenen Luftfahrtunternehmen und Flughäfen kann ein Mitgliedstaat ohne Diskriminierung zwischen Zielen innerhalb der Gemeinschaft oder aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Flugverkehrs auf Flughäfen unter Einhaltung der folgenden Bedingungen regeln:

a) die Flughäfen bedienen dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum;

b) die Flughäfen sind durch eine angemessene Verkehrsinfrastruktur angebunden, so dass sie — nach Möglichkeit auf direktem, ggf. auch grenzüberschreitendem Wege — innerhalb von 90 Minuten erreichbar sind;

c) die Flughäfen sind miteinander und mit dem Stadt- oder Ballungsgebiet, das sie bedienen, über häufige, zuverlässige und effiziente öffentliche Verkehrsverbindungen verbunden, und

d) die Flughäfen bieten den Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Dienstleistungen und beeinträchtigen nicht in unangemessener Weise deren Geschäftsmöglichkeiten.

Entscheidungen zur Regelung der Flugverkehrsaufteilung zwischen den betroffenen Flughäfen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf objektiven Kriterien beruhen.

(3) Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Absicht, die Aufteilung des Flugverkehrs zu regeln oder bestehende Verkehrsaufteilungsregeln zu ändern.

Die Kommission prüft die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und entscheidet innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Informationen aus dem Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2, ob der Mitgliedstaat die Maßnahmen anwenden darf.

Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union; die Maßnahmen dürfen nicht vor Veröffentlichung der Zustimmung durch die Kommission angewendet werden.

(4) Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Regeln für die Verkehrsaufteilung prüft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Anwendung der Absätze 1 und 2 und entscheidet gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2, ob der Mitgliedstaat die Maßnahme weiterhin anwenden darf.

(5) Die Kommission veröffentlicht ihre gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 20

Umweltschutzmaßnahmen

(1) Im Fall von schwerwiegenden Umweltproblemen kann der zuständige Mitgliedstaat die Ausübung von Verkehrsrechten einschränken oder verweigern, insbesondere wenn andere Verkehrsträger Verkehrsdienste in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Die Maßnahme darf keine Diskriminierung beinhalten, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen nicht verzerren, nicht einschränkender sein, als es zur Lösung der Probleme erforderlich ist, und muss eine begrenzte Geltungsdauer haben, die drei Jahre nicht überschreitet und nach deren Ablauf eine Überprüfung der Maßnahme erfolgt.

(2) Hält ein Mitgliedstaat eine Maßnahme nach Absatz 1 für erforderlich, so unterrichtet er mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten der Maßnahme die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission mit einer entsprechenden Begründung. Die Maßnahme kann durchgeführt werden, sofern innerhalb eines Monats nach Erhalt der Angaben ein betroffener Mitgliedstaat gegen die Maßnahme Einspruch einlegt oder die Kommission eine weitere Überprüfung der Maßnahme gemäß Absatz 3 vornimmt.

(3) Die Kommission kann auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Maßnahmen aussetzen, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder mit anderen Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar sind.

Artikel 21

Sofortmaßnahmen

(1) Ein Mitgliedstaat darf im Fall plötzlich auftretender kurzfristiger Probleme, die sich aus unvorhersehbaren und unvermeidbaren Umständen ergeben, die Ausübung von Verkehrsrechten verweigern, einschränken oder mit Bedingungen versehen. Solche Maßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.

Die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten sind unverzüglich mit der entsprechenden Begründung von diesen Maßnahmen zu unterrichten. Dauern die Probleme, die diese Maßnahmen erforderlich machen, länger als 14 Tage an, muss der Mitgliedstaat dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitteilen und darf er die Maßnahme nach Zustimmung der Kommission für weitere Zeiträume von jeweils bis zu 14 Tagen fortführen.

(2) Die Kommission kann auf Antrag des oder der beteiligten Mitgliedstaaten oder von sich aus diese Maßnahme aussetzen, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder mit anderen Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar ist.

KAPITEL IV

BESTIMMUNGEN ZUR PREISFESTSETZUNG

Artikel 22

Preisfreiheit

(1) Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und — auf der Grundlage der Reziprozität — die Luftfahrtunternehmen von Drittländern legen ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 frei fest.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder Identität von Luftfahrtunternehmen diskriminieren, wenn sie Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Festsetzung von Flugpreisen und Frachtraten für Flugdienste zwischen ihrem Hoheitsgebiet und einem Drittland gestatten. Diese Bestimmung geht noch geltenden Beschränkungen bezüglich der Preisfestsetzung, einschließlich für Strecken nach Drittländern, die sich aus zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ergeben, vor.

Artikel 23

Information und Nichtdiskriminierung

(1) Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form — auch im Internet — für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,

b) die Steuern,

c) die Flughafengebühren und

d) die sonstigen Gebühren, Zuschl
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äge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf "Opt-in"-Basis.

(2) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 wird der Zugang zu den der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Kunden oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens oder sonstiger Flugscheinverkäufer innerhalb der Gemeinschaft gewährt.

Artikel 24

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und legen für Verstöße gegen diese Bestimmungen Sanktionen fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 26

Zusammenarbeit und Auskunftsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zusammen.

(2) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einholen; diese haben ferner die Erteilung solcher Auskünfte durch Luftfahrtunternehmen, denen ihre zuständigen Genehmigungsbehörden eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, zu erleichtern.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die nötigen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der von ihnen aufgrund dieser Verordnung erhaltenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten.

Artikel 27

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/92 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang II.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. September 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. Pöttering

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. Jouyet

[1] ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 85.

[2] ABl. C 305 vom 15.12.2007, S. 11.

[3] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 371), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. April 2008 (ABl. C 129 E vom 27.5.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[4] ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

[5] ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

[6] ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.

[7] ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1.

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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ANHANG I

GEMÄSS DEN ARTIKELN 5 UND 8 ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

1. Angaben, die bei einer erstmaligen Antragstellung hinsichtlich der finanziellen Eignung vorzulegen sind:

1.1. Der letzte Stand der Ertragsrechnung und, sofern verfügbar, der geprüfte Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres.

1.2. Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für die kommenden drei Jahre.

1.3. Ausgangsdaten für geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Treibstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.

1.4. Angaben zu den Anlaufkosten im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Tätigkeit, mit Erläuterung des entsprechenden Finanzierungskonzepts.

1.5. Angaben zu bestehenden und geplanten Finanzierungsquellen.

1.6. Angaben zu den Gesellschaftern, einschließlich Angabe der Staatsangehörigkeit und der Art der zu haltenden Anteile, sowie die Satzung. Gehört der Antragsteller einer Unternehmensgruppe an, so sollten Angaben zur Beziehung zwischen den Unternehmen gemacht werden.

1.7. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für die ersten drei Jahre nach Beginn der Tätigkeit.

1.8. Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasen von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen.

2. Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung von Genehmigungsinhabern erforderlich sind, wenn diese eine für ihre Finanzlage erhebliche Veränderung ihrer Strukturen oder Tätigkeiten planen:

2.1. Erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz und der geprüfte Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres.

2.2. Genaue Angaben zu allen geplanten Änderungen, z. B. Änderung der Art des Dienstes, beabsichtigte Übernahmen oder Zusammenschlüsse, Änderungen hinsichtlich des Gesellschaftskapitals, Änderungen hinsichtlich der Gesellschafter usw.

2.3. Eine Plan-Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Geschäftsjahr einschließlich aller geplanten Änderungen der Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind.

2.4. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.

2.5. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr, einschließlich aller geplanten Änderungen der Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind.

2.6. Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasen von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen.

3. Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung bisheriger Genehmigungsinhaber erforderlich sind:

3.1. Geprüfter Abschluss, der — sofern das einzelstaatliche Recht nichts anderes bestimmt — spätestens sechs Monate nach Ablauf des letzten Tages des betreffenden Geschäftsjahrs zur Verfügung stehen muss, und erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz.

3.2. Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für das kommende Jahr.

3.3. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.

3.4. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr.

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ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

(gemäß Artikel 27)

Verordnung (EG) Nr. 2407/92 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |

Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 3 |

Artikel 2 | Artikel 2 |

Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 2 |

Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 |

Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Buchstabe f |

Artikel 4 Absatz 3 | — |

Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Buchstabe f |

Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |

Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 |

Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 5 |

Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 6 |

Artikel 5 Absatz 5 | Artikel 9 Absatz 1 |

Artikel 5 Absatz 6 | Artikel 8 Absatz 4 |

Artikel 5 Absatz 7 | Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 |

Artikel 6 | Artikel 7 |

Artikel 7 | Artikel 11 |

Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 4 Buchstabe c |

Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 1 |

Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 13 Absätze 2 und 3 |

Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 12 Absatz 2 |

Artikel 9 | Artikel 6 |

Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 13 Absätze 2 und 3 |

Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 2 Absatz 3 |

Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |

Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 3 |

Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 7 |

Artikel 12 | Artikel 9 Absätze 2 bis 6 |

Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 2 |

Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 1 |

Artikel 13 Absatz 3 | — |

Artikel 13 Absatz 4 | Artikel 10 Absatz 3 |

Artikel 14 | — |

Artikel 15 | — |

Artikel 16 | — |

Artikel 17 | — |

Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 1 |

Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 26 Absatz 3 |

Artikel 19 | — |

ANHANG | ANHANG I |

Verordnung (EG) Nr. 2408/92 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |

Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 2 |

Artikel 1 Absatz 3 | — |

Artikel 1 Absatz 4 | — |

Artikel 2 | Artikel 2 |

Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 15 Absätze 1 und 2 |

Artikel 3 Absatz 2 | — |

Artikel 3 Absatz 3 | — |

Artikel 3 Absatz 4 | — |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 16 Absatz 1 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 16 Absatz 3 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 16 Absatz 2 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 16 Absatz 9 |

— | Artikel 17 Absatz 1 |

— | Artikel 17 Absatz 2 |

— | Artikel 17 Absatz 4 |

— | Artikel 17 Absatz 5 |

— | Artikel 17 Absatz 6 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 17 Absatz 3 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f | Artikel 17 Absatz 7 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g | — |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h | Artikel 17 Absatz 8 |

— | Artikel 17 Absatz 9 |

— | Artikel 17 Absatz 10 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i | Artikel 18 Absatz 1 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j | Artikel 16 Absatz 7 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k | — |

Artikel 4 Absatz 2 | — |

Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 18 Absatz 2 |

Artikel 4 Absatz 4 | — |

Artikel 5 | — |

Artikel 6 Absätze 1 und 2 | — |

Artikel 7 | Artikel 15 Absätze 4 und 5 |

Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 19 Absatz 2 |

Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 19 Absatz 1 |

Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 19 Absatz 3 |

Artikel 8 Absatz 4 | — |

Artikel 8 Absatz 5 | — |

Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 20 Absatz 1 |

Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 20 Absatz 1 |

Artikel 9 Absatz 3 | Artikel 20 Absatz 2 |

Artikel 9 Absatz 4 | Artikel 20 Absatz 3 |

Artikel 9 Absatz 5 | Artikel 22 Absatz 1 |

Artikel 9 Absatz 6 | Artikel 22 Absatz 2 |

Artikel 9 Absatz 7 | — |

Artikel 9 Absatz 8 | — |

Artikel 10 | — |

Artikel 11 | Artikel 25 |

Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 2 |

Artikel 12 Absatz 2 | — |

Artikel 13 | — |

Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 1 |

Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 26 Absatz 3 |

Artikel 15 | — |

Artikel 16 | — |

ANHANG I | — |

ANHANG II | — |

ANHANG III | — |

— | ANHANG II |

Verordnung (EG) Nr. 2409/92 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |

Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 21 Absatz 1 |

Artikel 1 Absatz 3 | — |

Artikel 2 | Artikel 2 |

Artikel 3 | — |

Artikel 4 | Artikel 23 |

Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 22 |

Artikel 5 Absatz 2 | — |

Artikel 5 Absatz 3 | — |

Artikel 5 Absatz 4 | — |

Artikel 6 | — |

Artikel 7 | — |

Artikel 8 | — |

Artikel 9 | — |

Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 26 Absatz 1 |

Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 26 Absatz 3 |

Artikel 11 | — |

Artikel 12 | — |

— | Artikel 27 |

— | Artikel 28 |

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[Dieser Beitrag wurde 10mal bearbeitet, zuletzt am 08.05.2009 um 07:35.]
Verfasst am: 08. 05. 2009 [07:36]
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Noch Fragen als Verbraucher ???

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Verfasst am: 02. 07. 2010 [10:38]
oberlehrer
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Beiträge: 3
leute bleibt ruhig

auch bei easyjet ist der kunde könig

auch wenn uns die iren und engländer etwas anderes einreden wollen icon_smile.gif